Stellungnahmen des BDÜ Nord
Beeidigung/Vereidigung/Ermächtigung
Je nach Bundesland variiert die Bezeichnung
Wozu dient die Beeidigung/Vereidigung/Ermächtigung? Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Welche Rechte und Pflichten haben Beeidigte/Vereidigte/Ermächtigte? Was ist für Beeidigte zu beachten? Diese und weitere Informationen finden Sie hier. Wie positioniert sich der BDÜ Nord als Interessenvertretung für Dolmetscher und Übersetzer dazu?
Allgemein beeidigte/vereidigte oder ermächtigte bzw. öffentlich bestellte Dolmetscher (auch Gebärdensprachdolmetscher) und Übersetzer haben bei einem Landgericht, Oberlandesgericht oder einer Innenbehörde einen allgemeinen Eid abgelegt. Dieser Eid ist gemäß § 189 Abs. 2 GVG vor allen Gerichten des Bundes und der Länder gültig.
Die genaue Bezeichnung kann von Bundesland zu Bundesland variieren – allen gemeinsam ist jedoch, dass beeidigte Dolmetscher und Übersetzer in der Regel ihre besondere fachliche Befähigung und persönliche Eignung für die Sprachmittlung bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Behörden und Notaren nachgewiesen haben und in den meisten Fällen eine quasi-hoheitlich Aufgabe übernehmen. Sie sind daher immer kraft Gesetzes (§ 189 Abs. 4 GVG) zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen. Damit tragen sie in erheblichem Maße zur Wahrung der Rechte aller (Prozess-)Beteiligten bei.
Für viele Urkunden, die bei einer Behörde vorgelegt werden müssen und die amtlichen Charakter tragen, wird verlangt, dass dazu Übersetzungen von einem allgemein beeidigten Übersetzer vorgenommen werden. Diese oft als „beglaubigte Übersetzungen” bekannten Dokumente werden zumeist korrekt als „bescheinigte” oder (in manchen Bundesländern) als „bestätigte Übersetzung” bezeichnet.
In diesen Dokumenten werden Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung gem. § 142 Abs. 3 ZPO mit Angabe von Ort und Datum sowie je nach Bundesland auch dem Stempel des Übersetzers bescheinigt. Nicht in jedem Bundesland ist ein Stempel vorgeschrieben. Wenn ein Stempel durch die Landesgesetze vorgeschrieben ist, enthält dieser mindestens den Namen und die Sprache(n), ggf. zusätzlich die Anschrift des Übersetzers.
In einigen Bundesländern sind so genannte "Sammelbeglaubigungen" gestattet, in anderen nicht. Es ist daher wichtig zu wissen, in welchem Bundesland die Behörde bzw. das Gericht seinen Sitz hat, für das mehrere Dokumente beglaubigt werden sollen. Weitere Angaben dazu unter dem Bundesland (siehe unten).
JVEG und GDolmG - Informationen und Hinweise
Für vereidigte Dolmetscher und ermächtigte Übersetzer ist im Bereich Justiz das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (kurz JVEG) maßgeblich. Dort sind die Honorare für die beiden Berufsgruppen aufgeführt und die Bedingungen definiert. Nun ist seit 2019 auch die Einführung eines bundsweit gültigen Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) beschlossen, das einige Eckpunkte zu den bei Gericht tätigen Dolmetschern regeln soll. Es tritt ab 01.01.2023 inkraft und erscheint uns als Berufsverband an vielen Stellen sehr unausgegoren, weswegen wir uns auch klar dazu positionieren.
Wie wenig sich die Behörden an die im JVEG genannten Sätze halten mögen, ist an einem Beispiel aus einer schriftlichen Anfrage im Bayerischen Landtag ersichtlich. Die Ergebnisse sind so oder ähnlich auch in den anderen Bundesländern Alltag für Sprachmittler.
In unregelmäßigen Abständen gibt es Neuerungen, Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen zu einzelnen Punkten des JVEG. Als Interessenvertreter für Dolmetscher und Übersetzer in unseren 4 Bundesländern (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen) versuchen wir bei Politik und Behörden das Bewusstsein zu wecken, an welchen Stellen das JVEG für unsere Berufe noch nachgesteuert werden sollte. Dazu verfassen wir anlass- und themenbezogen Stellungnahmen, die wir an die Vertreter der genannten Länder versenden. Auch versuchen wir hierzu Gesprächstermine zu erhalten, um unsere Anliegen persönlich vortragen und erörtern zu können. Diese Stellungnahmen finden Sie als PDF hier.