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ERV - elektronischer Rechtsverkehr in Deutschland | Start zum 01.01.2018

ERV – elektronischer Rechtsverkehr in Deutschland

Der 01.01.2018 ist der Starttermin für den verbindlichen elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in Deutschland. Davon betroffen sind sämtliche 16 Bundesländer sowie selbstverständlich auch der Bund selbst. Es gibt unter klar definierten Bedingungen für die Bundesländer eine so genannte Opt-out-Möglichkeit, das bedeutet, dass sie den verbindlichen Start für ihr Bundesland noch höchstens bis zum 01.01.2020 verschieben können. Allerdings wird diese Möglichkeit voraussichtlich nur wenig bis gar nicht genutzt werden. Da elektronischer Rechtsverkehr bedeutet, dass sämtliche Gerichtsunterlagen nur noch in digitaler Form und als digitale Akte vorliegen, gilt das natürlich auch für Übersetzungen.Sie müssen sicher und signiert versandt, bearbeitet und wieder zurückgeschickt werden.

Aus den Justizministerien haben wir erfahren müssen, dass man sich bislang keine weiteren Gedanken darüber gemacht hat, wie allgemein beeidigte Übersetzer und Dolmetscher in dieses Verfahren mit einbezogen werden.

  • Erhalten sie verbindlich von den Gerichten (oder den jeweils zuständigen Justizministerien) elektronische Gerichtspostfächer?
  • Wer kommt für die Zusatzkosten zur Beschaffung geeigneter Software und ggf. auch Hardware auf?
  • Welche Software und ggf. Hardware benötigen die Übersetzer und Dolmetscher?
  • Wer schult die im jeweiligen Bundesland beeidigten Übersetzer und Dolmetscher in der Anwendung dieser Systeme?

Die BDÜ-Referenten in den Landesverband Nord haben dieses Thema auf ihrer Agenda und versuchen nachdrücklich, Informationen aus den Justizministerien zu erhalten und die Anliegen der Übersetzer und Dolmetscher gegenüber den Verantwortlichen zu benennen. Haben Sie dazu Fragen an die Verantwortlichen im Landesverband Nord? Dann kontaktieren Sie uns gerne einfach per E-Mail.

Die Bundesländer haben sich gegen eine Kooperation entschieden, und entwickeln jedes eine eigene Software und Vorgehensweise zum elektronischen Rechtsverkehr; der Föderalismus macht dies möglich. Möglicherweise müssen Übersetzer und Dolmetscher Soft- und Hardware für 16 verschiedene Systeme vorhalten und sich jeweils dafür registrieren lassen. Kein einfaches Unterfangen.

Dolmetscher etwa auch? Dolmetscher werden von den Gerichten schriftlich geladen. Soll dies ebenfalls auf elektronischem Wege geschehen, müssten auch alle Dolmetscher entsprechend die Soft- und Hardware vorhalten. Sie brauchen dann ebenfalls möglicherweise ein elektronisches Gerichtspostfach, das sie ebenso wie beeidigte Übersetzer verpflichtend regelmäßig nutzen.

Die Vorgaben in den einzelnen Bundesländern sind ordnungsgemäß für jedermann öffentlich einsehbar, die Links finden sie in alphabetischer Reihenfolge hier:


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