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Erstmals Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) in Kraft: Nachbesserungen dringend nötig

Der BDÜ Nord macht sich für Verbesserung des GDolmG und für einheitliche und gerechte Regelungen stark - die ver.di unterstützt unsere Anliegen

Dolmetscher und Übersetzer, kurz: Sprachmittler sind in jeder Gesellschaft, in jedem Staat von großer Bedeutung für eine gelungene Kommunikation frei von Missverständnissen. Vor allem bei Gerichten und Behörden, wo es auf jede Formulierung ankommt, sind qualifizierte und professionell handelnde Sprachmittler unerlässlich - für alle Verfahrensbeteiligten. Auch in Deutschland braucht es selbstredend qualifizierte und professionell handelnde Sprachmittler in allen Bereichen des Lebens. In Deutschland ist das Recht auf einen Dolmetscher – etwa in Strafverfahren – sogar in den Grundrechten verankert, damit ein Beschuldigter versteht, wessen er beschuldigt wird und sich entsprechend verteidigen kann. Mehr dazu auch hier auf unserer Website unter Hinweise zum Dolmetschen im Gesundheits- und Gemeinwesen.

Wie es ausgehen kann, wenn unqualifizierte Personen in Verfahren als Dolmetscher geladen werden, konnte man erst jüngst eindrücklich in Frankfurt am Main beobachten.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di unterstützt unsere Anliegen und hat auf ihrem 6. Bundeskongress im September 2023 einen klaren Beschluss dazu gefasst: "ver.di setzt sich für die Verbesserung des Gerichtsdolmetschergesetzes ein", berichtet uepo.de

uepo-Artikel über ver.di zum GDolmG

Wer ist zuständig für das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)?

Das GDolmG ist ein Bundesgesetz, für seine Umsetzung sind die Länder über ihre eigenen Landesgesetze zuständig, denn in Deutschland sind Justizangelegenheiten Ländersache. Zugleich ist man auf Behördenseite bemüht, die in den Bundesländern jeweils unterschiedlichen Anforderungen für eine Beeidigung (Dolmetscher) und Ermächtigung (Übersetzer) bundesweit in Einklang zu bringen. Das bedeutet, dass die Bundesländer versuchen müssen, die Vorgaben des Bundesgesetzes GDolmG in ihre Landesgesetze einzuarbeiten - nach vorheriger Absprache mit den Zuständigen in den anderen Bundesländern. Aber ist das überhaupt möglich? Oder entspricht das der Quadratur des Kreises?

Wir haben unsere Stellungnahmen zu den geplanten Änderungen im jeweiligen Landesrecht versandt an Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bremen; von der Freien und Hansestadt Hamburg liegt uns bislang keine Bitte um Stellungnahme vor. (Stand: August 2022)

BDÜ Nord für klare Regelungen

Wir meinen, dass einheitliche Maßstäbe und Vorschriften in den Ländern, die von einem Bundesgesetz getragen werden, erreicht werden können. Dazu müssten sich die beteiligten Akteure im Bund und in den Ländern und Ausschüssen auf sinnvolle, gerechte und faire Regelungen einigen. Als BDÜ Nord machen wir uns dafür stark, dies in einem ersten Schritt in den vier nördlichen Ländern (HH, SH, HB und NI) umzusetzen, für die wir in der BDÜ-Familie zuständig sind.

Wir haben die für unsere Bundesländer Verantwortlichen in der Politik angeschrieben - unseren Offenen Brief können Sie hier im Format PDF herunterladen.

Zudem haben wir Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen in den Bundesländern verfasst und versendet: für Schleswig-Holstein, Bremen und Niedersachsen. Aus Hamburg haben wir bislang keine Bitte um Stellungnahme erhalten.

Nachfolgend nennen wir einige zentrale Punkte, die uns im neuen GDolmG (ab 01.01.2023 in Kraft) besonders aufgefallen sind, und machen Verbesserungsvorschläge.


Unsere Hauptkritikpunkte am GDolmG

Vor allem (aber nicht nur) die folgenden Punkte sind aus unserer Sicht bedenklich und dringend zu verbessern:

  1. Das GDolmG ist nur auf Dolmetschen als alleinige Art der Sprachmittlung anwendbar.
    Hier sollten aber alle Arten der Sprachmittlung  erfasst werden: mündliche Sprachmittlung (Dolmetschen), Übersetzen (schriftliche Sprachmittlung) und das Gebärdensprachdolmetschen (Sprachmittlung über Gebärden(sprache)). Durch die Eingrenzung des Anwendungsbereichs allein auf das Dolmetschen bleibt die ohnehin schon unübersichtliche Lage in diesem Punkt deutschlandweit auch weiterhin kompliziert und mit Blick auf die EU- und internationale Ebene erst recht. Dies hat sich nach unserem Empfinden durch die Einführung des GDolmG in seiner jetzigen Version (Stand: 25.06.2021) sogar noch verschlimmert, da es nicht für alle Sprachmittler anwendbar ist.
     
  2. Bestandsschutz für bereits beeidigte Dolmetscher (und ermächtigte Übersetzer) fehlt komplett
    Nach der derzeitigen Fassung des Gesetzes würden sämtliche bestehenden Beeidigungen für Gerichtsdolmetscher (mündlich) zum 01.01.2027 (bisher: 12.12.2024 - Stand: 06.09.2022) ihre Gültigkeit verlieren. Allerdings wurde diese Beeidigungen ohne Befristung erteilt. Es gibt keinen Anlasss – und nach unserem Dafürhalten auch keine rechtliche Grundlage – diese nachträglich zu befristen! Um weiter bei Gericht arbeiten zu dürfen, müssten demnach alle aktuell über 13 000 bundesweit registrierten beeidigten Dolmetscher ihre Beeidigung neu beantragen. Zum Nachweis ist ein Universitätsabschluss als Dolmetscher vorzulegen bzw. eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung plus Lebenslauf etc. Diese Prozedur soll künftig alle fünf Jahre vollumfänglich wiederholt werden. Was als kurzer Datenabgleich gehandhabt werden könnte, reduziert auf eine Abfrage, ob die Person weiter für Dolmetschaufträge zur Verfügung steht und die Daten noch aktuell sind, wird mit dem neuen Gesetz ein teurer bürokratischer Akt. Unsere Forderung: eine einfache, Zeit und Kosten sparende Aktualisierung der Beeidigung.
    Verschärfend kommt hinzu, dass langjährig tätige Dolmetscher, die aufgrund ihrer Berufserfahrung beeidigt wurden, auf dieser Grundlage nicht weiter bei Gericht arbeiten dürften. Sie müssten neue Prüfungsnachweise vorlegen, die seinerzeit nicht verlangt wurden. Das finden wir ungerecht: Langgedienten Kollegen den Befähigungsnachweis abzuerkennen ist für uns wie einen Schlossermeister noch einmal zur Meisterprüfung zu schicken.
    Um es klar zu sagen: Der BDÜ Nord unterstützt die im GDolmG verlangte Aus- und Fortbildung für Sprachmittler und deren hohe Qualität in jeder Hinsicht. Zugleich fordern wir aber eben auch eine gerechte Anerkennung alle bisher erbrachten und geltenden Befähigungsnachweise bei Beeidigungen sowie den Bestandsschutz für bereits bestehende Beeidigungen.
     
  3. Es braucht mehr staatliche Prüfungsämter sowie einheitliche Regelungen für die staatlichen Prüfungen in den Bundesländern (4 Nordländer und bundesweit)
    Bislang gibt es in Deutschland viel zu wenige staatliche Prüfungsämter für die Berufe Dolmetscher und Übersetzer; im Norden gibt es gar keines. Zwar haben die Kultusminister in ihrem Beschluss vom 17.12.2020 bekräftigt, dass es staatliche Prüfungsämter geben soll, aber zugleich versäumt dies für jedes Bundesland oder zumindest für jede Region (beispielsweise Nord, Süd, Ost, West, Mitte) auch verbindlich vorzusehen. Die Soll-Formulierung wirkt auf uns eher wie ein frommer Wunsch als wie eine verlässliche Handlungsmaßgabe. Wir sehen es als einen Widerspruch, auf der einen Seite von den Dolmetschern einheitliche Nachweise zu verlangen, ohne auf der anderen Seite verbindlich eine Infrastruktur einzurichten, in der diese auch erworben und erbracht werden können. Auch unser Dachverband hat sich hier in unserem Sinne positioniert.
    Mit einheitlichen Regelungen und beispielsweise einem gemeinsamen staatlichen Nord-Prüfungsamt wäre den Sprachmittlern im Norden schon einmal sehr geholfen: sie könnten ohne Mühe länderübergreifend und für alle Verfahrensarten zum Einsatz kommen. Verbindlich gleiche Anforderungen an die Sprachmittler und deren gleiche Expertise sind auch für Gerichte und Behörden von großem Vorteil.
    Appell des BDÜ Nord vom 10.06.2022 an die politisch Verantwortlichen in Hamburg
     
  4. Bezahlung nach JVEG (verbindlich) fehlt
    Die Honorare für Sprachmittler, die für die Behörden und insbesondere die Justiz beauftragt werden, sind grundsätzlich verbindlich im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Leider unterlaufen die Länder diese Tarife allzu oft zum Schaden der zumeist freiberuflich tätigen Dolmetscher und Übersetzer. Deren Existenz wird durch die viel zu niedrige Bezahlung oft weit unterhalb der JVEG-Sätze bedroht.
     
  5. Recht auf Akteneinsicht (verbindlich) bei Gerichtsverfahren fehlt
    Übersetzungen und Verdolmetschungen in Fachbereichen mit komplexer Terminologie wie beispielsweise dem Patentrecht sind ohne Vorbereitung auf Sachinhalt und Fachvokabular zwar möglich, könnten aber deutlich präziser und flüssiger ausfallen, wenn die Sprachmittler zur Vorbereitung ein verbindliches Recht auf Akteneinsicht hätten. Wir fordern, dass sie in dieser Hinsicht mit den Sachverständigen gleichgestellt werden und dieses Recht erhalten.
     
  6. Recht auf Anonymisierung der persönlichen Angaben in Verfahrensakten fehlt
    Die Bedrohung von Dolmetschern und Übersetzern (sowie ihren Familien) wird oft nur in Extremfällen beachtet – wie etwa bei der lebensgefährlichen Evakuierungsaktion von Ortskräften aus Afghanistan. Dabei werden auch in Deutschland Dolmetscher und Übersetzer sowie ihre Familien teilweise bedroht, genötigt und schikaniert, wenn ihr Klarname (manchmal gar ihre Anschrift) aus den Verfahrensakten hervorgeht. Polizeiliche Ermittler werden daher aus gutem Grund nur mit einem anonymisierten Kürzel benannt. Wir fordern dasselbe für Sprachmittler, insbesondere wenn sie in Verfahren im Bereich Terrorismus, Extremismus, Organisierte Kriminalität (und Clan-Kriminalität) zum Einsatz kommen.
     

Wir sind der Meinung, dass unsere Vorschläge für Vereinheitlichung und mehr Klarheit Verbesserungen bringen können, denn sie würden die Abläufe für alle Beteiligten erleichtern: für Gesetzgeber, Ministerien, Gerichte, Sprachmittler und auch die Gesellschaft. Letzten Endes würde durch einfachere Abläufe und klarere Regelungen langfristig Zeit und Geld gespart und der Flickenteppich in diesem Bereich beseitigt.

Wir listen hier nun ausführlich die uns wichtigen Punkte auf:


Im Gesetz werden lediglich „Dolmetscher in Verfahren“ genannt. Dabei erledigen Dolmetscher allein die mündliche Sprachübertragung. Wir halten es gerade im Hinblick auf die Umsetzung des GDolmG in die Landesjustizgesetze für dringend geboten, sämtliche Arten der Sprachübertragung im GDolmG zu regeln. Es droht ansonsten ein sehr unübersichtlicher Regelungskatalog, der nicht vermittelbar ist.

Uns ist es wichtig, ausdrücklich auszuführen, dass dieses Gesetz nicht nur für sämtliche möglichen Verfahrensarten bei Gericht, sondern grundsätzlich für sämtliche Behörden (auch Polizei) anzuwenden ist. Der Ansatz einiger Behörden bundesweit, auch unqualifizierte Sprachhelfer einzusetzen oder Sprachbegleiter selbst „auszubilden“ und diese dann anstelle qualifizierter Dolmetscher oder Übersetzer zu beauftragen, muss ein Ende haben – im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und im Interesse aller Beteiligten.

Sie finden ausführliche Begründungen dazu auch auf unserer Website unter dem Punkt Dolmetschen im Gesundheits- und Gemeinwesen.

Neben den aufgeführten Punkten sollten etwa Kenntnisse über Berufsethik/Rollenverständnis für D/Ü ebenfalls ausdrücklich als Anforderung genannt werden. Dies kann auch über einen KMK-Beschluss erfolgen, unser Dachverband hat das in seinem Positionspapier gut herausgearbeitet. Das gleiche gilt für Kenntnisse der Dolmetscharten und Praxis in der Technik des D/Ü in beide Sprachrichtungen (Deutsch und Fremdsprache). Diese Anforderung sollte einheitlich für alle Bundesländer gelten und keinesfalls aufgeweicht werden können. Der KMK-Beschluss vom 17.12.2020 ist zwar eine gute Grundlage; nur ist dieser noch immer völlig veraltet. Er baut auf einem sehr viel älteren Beschluss (samt nachfolgender Änderungen) auf und enthält leider keine Anpassung an die inzwischen gewohnten technischen Gegebenheiten. So wird etwa die Möglichkeit, Prüfungen mit modernen Medien (Tablet, Laptop) abzulegen, nicht erwähnt. Auch modular gestaltete Prüfungen und Prüfungsmöglichkeiten sowie die Einrichtung von Fachakademien, wie es in Bayern gängige Praxis ist, sind kein Thema.

Die alternativen Befähigungsnachweise sollten auch und insbesondere für diejenigen Personen definiert werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GDolmG bereits eine Beeidigung/Ermächtigung erhalten haben; siehe dazu auch unten Punkt 7 Bestandsschutz. Deren entsprechend (auch ohne Prüfung) nachgewiesene Fachkenntnisse müssen mit berücksichtigt werden.

In § 4 Abs. 2 Punkt 3 muss die IHK-Prüfung auf „Dolmetscher“ (anstatt „Übersetzer) geändert werden. Es gibt diese spezifische Dolmetscher-IHK-Prüfung und Interessierte können sie ablegen. Es ist nicht vermittelbar, dass hier allein die Übersetzerprüfung genannt wird, obgleich es um Dolmetscher geht. Dieser Punkt ist unseres Erachtens zu kurz gesprungen und chaotisch geregelt.

In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden eine „Eignungsprüfung“ oder ein „Anpassungslehrgang“ erwähnt. Diese sind nirgends sonst zu finden, auch nicht im KMK-Beschluss vom 17.12.2020. Deshalb gilt es zu präzisieren, wie genau diese „Eignungsprüfungen“ und „Anpassungslehrgänge“ bundesweit einheitlich konzipiert und abgenommen werden sollen. Wir raten, hierzu dringend die KMK mit einbeziehen. Solche einheitlichen Angebote sollen sich zudem nicht nur an ausländische, sondern genauso an inländische Interessierte richten. (siehe auch Absatz 1 in diesem Punkt).

Die Beeidigung gemäß § 189 GVG (GVG = Gerichtsverfassungsgesetz) ist im GDolmG derzeit auf Dolmetscher beschränkt und sollte nach Möglichkeit auch auf die Ermächtigung für Übersetzer erweitert werden. Das GVG ist bereits entsprechend ausgelegt.

Alle einmal allgemein beeidigten und ermächtigten Sprachmittler sollten grundsätzlich dem Bestandsschutz unterliegen. Die Aktualisierung als unkomplizierte Verwaltungshandlung scheint uns völlig ausreichend. Wir können nicht erkennen, warum einmalig erbrachte und unbefristet gültige Befähigungsnachweise wie Abiturzeugnisse, Universitätsdiplome, Prüfungsurkunden o.ä. alle fünf Jahre wieder vorgelegt werden sollen.

Bei aller Sympathie für eine regelmäßige Qualitätskontrolle ist nicht nachvollziehbar, warum die Grundlage für die grundsätzliche Beeidigung in Frage gestellt wird.

Wer einmal als Handwerker eine Meisterprüfung bestanden hat, muss sie ja auch nicht alle fünf Jahre erneut ablegen oder ihre Gültigkeit neu bescheinigen lassen. Da wir als Verband Wert auf eine hohe und verlässliche Qualität legen, kann eine Pflicht zur fachlichen Weiterbildung, soweit es dafür geeignete Angebote gibt, nach unserer Ansicht hingegen durchaus verankert werden.

Warum sollten für die Sprachmittler-Berufe Dolmetscher und Übersetzer von der Praxis in anderen Branchen abweichende und zudem nachteilige Regelungen beim Bestandsschutz gelten?

Generell entsteht lediglich ein hoher Zeit-, Kosten-, und Verwaltungsaufwand, wenn Beeidigungen und Ermächtigungen, die ursprünglich unbefristet ausgestellt wurden, plötzlich enden. Dies haben vergleichbare Fälle in Sachsen-Anhalt und Niedersachsen vor ein paar Jahren gezeigt – wir raten dringend dazu, diese Regelung nicht noch einmal und diesmal sogar in allen Bundesländern umzusetzen. Das Ergebnis wäre äußerst nachteilig: Gerichtsverfahren könnten platzen, die Rechtsstaatlichkeit gerät in Gefahr, weil kein Dolmetscher zur Verfügung steht, weil Fristen nicht eingehalten werden können.

Bereits bestehende Beeidigungen/Ermächtigungen sollten im Sinne der Rechtsstaatlichkeit auf jeden Fall und ohne weitere Bedingungen erhalten bleiben. Zugleich sollten Betroffene die Möglichkeit haben, fehlende fachliche Nachweise nachzureichen, wenn sie möchten und soweit dies von den staatlichen Prüfungsämtern angeboten wird. Die Ergänzungsnachweise oder alternativen Befähigungsnachweise sollten bundesweit einheitlich, per Prüfung nachweisbar und vor allem modular aufgebaut sein. So könnten gezielt einzelne Module belegt werden, die jeweils mit einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten modularen Prüfung abschließen. Einen Zwang dazu darf es aber nicht geben. Die alternativen Befähigungsnachweise beispielsweise über langjährige Berufstätigkeit müssen weiterhin anerkannt werden.

Zur Qualitätssicherung halten wir einen gesetzlich verankerten Schutz der Berufsbezeichnung für geeignet. Den gibt es bisher nicht. So wäre es möglich, nur denjenigen Personen zu erlauben sich überhaupt als Dolmetscher/Übersetzer/ Sprachmittler zu bezeichnen, die zum Beispiel folgende Nachweise erbringen können: einen entsprechenden qualifizierten Abschluss (Dolmetscher, Übersetzer, Sprachmittler) einer Hochschule, eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung (Dolmetscher, Übersetzer), als gleichwertig anzuerkennende Nachweise wie beispielsweise eine nachgewiesene langjährige Berufserfahrung. Siehe dazu auch KMK-Beschluss vom 17.12.2020 sowie den nächsten Punkt 7.

Es genügt, wenn Kontaktdaten usw. regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Aktualisierung dieser Daten als unkomplizierte Verwaltungshandlung scheint uns völlig ausreichend, siehe dazu auch Punkt 6. Die jeweils zuständigen Behörden sind gehalten, die Aktualität der Kontaktdaten und Erreichbarkeit der Beeidigten/Ermächtigten regelmäßig abzufragen, um die Aktualität der Justizdolmetscher-Datenbank zu gewährleisten, die auch von Privatpersonen genutzt wird. Es gibt auch Behörden, die alle paar Jahre von sich aus eine Sicherheitsabfrage zur Person vornehmen, mit Wissen und Einverständnis des Sprachmittlers. Dies ist nicht zu beanstanden. Die zusätzliche Beauftragung zur Programmierung einer Anwendung (App) für Smartphones auf Grundlage der Justizdolmetscherdatenbank erscheint uns sehr sinnvoll für mehr Anwenderfreundlichkeit, und damit die Beeidigten und Ermächtigten von Gerichten, Behörden und Privatpersonen leicht gefunden und gegebenenfalls darüber sogar beauftragt werden können.

Da die Beeidigung selbst nicht befristet sein sollte (siehe auch Punkt 6 und 7), kann dieser Punkt komplett entfallen.

Dieser Punkt ist grundsätzlich sinnvoll und gut. Die zu speichernden Daten sollten verbindlich bundesweit einheitlich vorgegeben werden. Mindestens die Büroadresse oder irgendeine andere zuverlässige Kontaktmöglichkeit sollte angegeben werden. Werden keine Kontaktdaten angegeben, kann der Sprachmittler nicht beauftragt werden.

Bei der Suche nach Sprachmittlern sind sich nicht alle Suchenden des Unterschieds zwischen Dolmetschern und Übersetzern bewusst. Das kann für die Nutzer klarer gestaltet werden, indem man hinter das Wort „Dolmetscher“ in Klammern beispielsweise „für mündliche Sprachübertragung“ bzw. hinter das Wort „Übersetzer“ in Klammern „für schriftliche Sprachübertragung“ setzt.

In Absatz 5 steht: „Die Eintragung ist …, nach Ablauf der Befristung, … zu löschen“. Da die Befristung der Beeidigung grundsätzlich entfallen soll, ist dieser Absatz entsprechend anzupassen.
 

Es handelt gemäß § 11 Abs. 1 GDolmG ordnungswidrig, wer sich unbefugt mit den angegebenen Bezeichnungen benennt oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann. Das sollte grundsätzlich unseres Erachtens einen Straftatbestand darstellen, der entsprechend zu ahnden ist.

Es sollte ebenfalls dringend aufgenommen werden, dass auch strafbar handelt, wer eine Bezeichnung führt, die der im § 6 genannten zum Verwechseln ähnlich ist.

Zudem erscheint uns die Geldbuße in Punkt (2) mit dreitausend Euro deutlich zu niedrig. Um Missbrauch wirksam vorzubeugen und (potenzielle) Täter nachhaltig abzuschrecken, sollte sie auf fünftausend Euro erhöht werden.

Die in § 12 genannten Kosten für die Beeidigung dürfen unseres Erachtens keinesfalls gemäß den landesrechtlichen Kostenvorgaben angesetzt werden, sondern wenn überhaupt dann bundeseinheitlich. Somit werden etwaige Standortvor- oder -nachteile für die Betroffenen ausgeschlossen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Zudem ist zu überlegen, ob diese Kosten grundsätzlich entfallen können. Denn beeidigte Dolmetscher und ermächtigte Übersetzer erfüllen eine wichtige hoheitliche Aufgabe im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und das verdient Würdigung. Der Verwaltungsaufwand für diese Aufgaben dürfte zudem eher höher sein als der Gewinn aus diesen Gebühren in der Haushaltskasse.

Die Vorgaben zur Beauftragung von D/Ü müssen unseres Erachtens in allen Bundesländern für alle Gerichte, Notare und Behörden gleich sein: demnach sind zwingend vorrangig beeidigte D/Ü aus der amtlichen Liste direkt zu laden. Für seltene Sprachen, oder wenn zu wenige oder keine D/Ü für die benötigte Sprache verfügbar sind, dürfen in begründeten Fällen auch nichtbeeidigte D/Ü gerufen werden.

Für seltene Sprachen oder Sprachen mit erhöhtem Bedarf sollten staatliche bzw. staatlich anerkannte Fortbildungsmöglichkeiten geschaffen werden, die mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung abschließen. So können diese Engpässe mittel- bis langfristig behoben werden. Es erscheint uns sinnvoll, die einzelnen Kompetenzen als Module anzubieten. Der KMK-Beschluss vom 17.12.2020 ist entsprechend anzupassen.

Hier ist der Markt zu beobachten und die staatlichen Prüfungsämter sollten sich regelmäßig absprechen, ob und welche Sprachen neu hinzukommen sollen (oder auch wegfallen können, was eher seltener der Fall sein dürfte).

Die mit einem Verfahren betrauten D/Ü sind zwingend persönlich zu laden. In unserer Berufssparte ist weithin bekannt, dass bei einer Ladung über Agenturen der Datenschutz allzu häufig nicht gewährleistet wird. So kommt es vor, dass Anklageschriften per E-Mail ohne Verschlüsselung blind an verschiedene Ü versendet werden, um eine möglichst niedrigpreisige und rasche Übersetzung anfertigen zu lassen – das geht zu Lasten von Vertraulichkeit und Qualität.

Es gibt genug Beispiele dafür, dass aufgrund von schlechter Übersetzungsqualität Verfahren verzögert oder neu aufgerollt werden müssen – dies ist eine zeitliche und finanzielle Belastung für alle Beteiligten und nicht zuletzt für den Steuerzahler.

Auch der Datenschutz ist hier ein wichtiges Thema. Beeidigte/ermächtigte D/Ü unterliegen qua Gesetz einer Pflicht zur Einhaltung von DSGVO/BDSG. Der sind Agenturen nicht unterworfen. Da es sich bei gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten meist um besonders schützenswerte persönliche Daten handelt, sollten die Auftraggeber höchsten Wert darauf legen, dass die für sie aktiven D/Ü mit diesen Daten sicher und datenschutzgerecht umgehen. (DSGVO Datenschutzgrundverordnung, BDSG Bundesdatenschutzgesetz)

Es wäre zudem wünschenswert, beeidigten D/Ü ein kostenfreies elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach zu stellen, um eine verschlüsselte elektronische Übertragung von Nachrichten zu gewährleisten.

Zur Verbesserung der Qualität von Übersetzungen und Dolmetschungen im Interesse aller Beteiligten in einem Gerichtsverfahren und bei Behörden sollte den ohnehin zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit verpflichteten beeidigten Dolmetschern und ermächtigten Übersetzern ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Akteneinsicht gewährt werden. Dies fehlt hier im Entwurf völlig und wir bitten dringend um Nachbesserung.

Die Beauftragung, Herstellung und Vergabe der Stempel müssten von einer oder mehreren institutionellen beeidigten Stellen übernommen werden. Die Handhabe kann sich an den Verfahren orientieren, die für amtlich bestellte Sachverständige/Gutachter schon heute gängige Praxis sind.

Sprachmittler unterstützen die Arbeit bei polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen sowie bei gerichtlichen Verfahren. Die staatlichen Ermittler werden in den Akten aus gutem Grund mit einem anonymisierten Kürzel benannt, um ihre Identität zu schützen. Das sollte auch für Dolmetscher und Übersetzer gelten: Die Originale der Übersetzungen, auf denen der Name und ggf. auch die Anschrift des Übersetzers vermerkt sind, ebenso wie die Namen der Dolmetscher bei zum Beispiel Abhörmaßnahmen oder Vernehmungen und Befragungen sollten zu deren Schutz (und dem ihrer Familien) ebenfalls nur anonymisiert in den Akten vermerkt werden.

Dies sollte insbesondere für Verfahren in Sachen Extremismus, Terrorismus und Organisierte Kriminalität schnellstens umgesetzt werden.

Für Justiz, Notare und Behörden tätige ermächtigte Übersetzer und beeidigte Dolmetscher erbringen ihre Leistungen nach den strengen Vorgaben des JVEG und gemäß dem GVG. Entsprechend sollte geregelt werden, dass sie bei Beauftragung durch staatliche Stellen auch jederzeit verbindlich nach den Sätzen des JVEG bezahlt werden, die auch durch Rahmenverträge gemäß § 14 JVEG nicht unterlaufen werden dürfen. (JVEG Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz, GVG Gerichsverfassungsgesetz)

Nach unserem Verständnis sollten auch die aktuellen Vorgaben zum Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache, die für die Beeidigung schon heute in einigen Bundesländern nachzuweisen sind, über die KMK bundeseinheitlich entwickelt, abgestimmt und abgeprüft werden. So könnten sie schließlich als staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen modelliert und fest etabliert werden. Wenn private Organisationen und Verbände – wie etwa auch der BDÜ und der BDÜ Nord – solche Kurse anbieten, halten wir es für sinnvoll, dass der Staat die Prüfungen anbietet. Staatliche Vorbereitungskurse samt Prüfung sind willkommen.

Denn wenn der Gesetzgeber – wie im GDolmG und den entsprechenden Ländergesetzen vorgesehen – für die Beeidigung oder Ermächtign den Nachweis einer bestandenen staatlichen (oder staatlich anerkannten) Prüfung zum Dolmetscher/Übersetzer verlangt, dann muss er die Möglichkeit zum Ablegen dieser Prüfungen auch selbst und vor Ort verbindlich anbieten. Das ist etwa bei Schul- oder Berufsabschlüssen auch der Fall.


Nach derzeitigem Stand in Sachen GDolmG würden sämtliche aktuell bestehenden Beeidigungen (auch: Vereidigung) für Gerichtsdolmetscher (mündlich) zum 31.12.2027 ihre Gültigkeit verlieren. Das bedeutet, dass von einem Tag auf den anderen keiner der aktuell deutlich über 13 000 bundesweit registrierten Dolmetscher mehr über eine Beeidigung verfügte.

Sie alle müssten ihre Beeidigung neu beantragen. Und nur diejenigen, die einen universitären Abschluss als Dolmetscher, eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung als Dolmetscher vorweisen können, hätten dann überhaupt dazu die Möglichkeit.

Alle anderen verlieren die Grundlage ihren Beruf auszuüben. Dabei sind sie oft bereits seit vielen Jahren als Dolmetscher (und oft auch zugleich als Übersetzer) im Fachbereich Rechtswesen tätig und haben allein schon über ihre langjährige Berufserfahrung ihre Kompetenz nachgewiesen. Das gilt insbesondere für viele Kollegen, die über einen anerkannten Abschluss als Übersetzer (schriftlich) verfügen und dadurch ihre Sprachmittlerkompetenz nachgewiesen haben. Sie haben sich über ihre Tätigkeit und oft auch über Weiterbildungskurse die zusätzlichen erforderlichen Qualifikationen eines Dolmetschers angeeignet und sie umgesetzt ­­– allerdings ohne dafür eine Prüfung abgelegt zu haben. Sie sind unsere Kollegen, wir setzen uns für sie ein.

Ein nochmaliges Vorgehen wie seinerzeit in Sachsen-Anhalt sowie Niedersachsen, bei dem Beeidigungen und Ermächtigungen, die einst unbefristet erteilt worden waren, letztlich kommentarlos ausliefen beziehungsweise komplett neu beantragt und mit Prüfung neu erworben werden mussten, gilt es unter allen Umständen zu vermeiden. Dies führte seinerzeit für viele Betroffenen zu einer unnötigen und erheblichen zeitlichen und finanziellen Belastung. Dieses Vorgehen war unseres Erachtens rechtlich zumindest fragwürdig, insgesamt wenig sinnvoll und auch nicht im Sinne von Gerichten und Steuerzahlern.

Generell entsteht nur ein hoher Zeit-, Kosten-, und Verwaltungsaufwand, wenn Beeidigungen und Ermächtigungen plötzlich auslaufen, die ursprünglich unbefristet ausgestellt wurden. Dies haben vergleichbare Fälle in Sachsen-Anhalt und Niedersachsen gezeigt – wir raten dringend, dazu, dies nicht in allen Bundesländern zu wiederholen.

Das GDolmG wäre eine gute Grundlage, um ein für alle Sprachmittler (Dolmetscher und Übersetzer) einheitliches und bundesweit gültiges Gesetz zu implementieren. Das könnte die Anwendung sowie das Verständnis für diese besondere Berufsgruppe der Sprachmittler im Fachbereich Rechtswesen deutschlandweit vereinfachen.

Durch die Eingrenzung seines Anwendungsbereichs allein auf die mündliche Sprachmittlung (Dolmetschen) – in Abgrenzung zu allen anderen Arten der Sprachmittlung wie das Übersetzen (schriftliche Sprachmittlung) und das Gebärdensprachdolmetschen (Sprachmittlung über Gebärden(sprache)) – bleibt die deutschlandweit schon bisher unübersichtliche Lage in diesem Punkt auch weiterhin kompliziert, zumal auf EU- und internationaler Ebene. Die Lage hat sich nach unserem Empfinden durch die Einführung des GDolmG in seiner jetzigen Form (Stand: September 2021) gar noch verschlimmert.

Es ist anderen Ländern (auf EU-Ebene aber auch weit darüberhinaus) kaum noch vermittelbar, dass es in Deutschland sage und schreibe 16 (sechzehn) verschiedene Vorgaben im Bereich Sprachmittlung im Rechtswesen gibt. Die unterschiedlichen Anforderungen, um die Beedigung (auch: Vereidigung, Ermächtigung) zu erlangen, erwecken geradezu den Eindruck eines Flickenteppichs. In einigen Bundesländern müssen nicht nur Kenntnisse in Sachen Rechtswesen, sondern auch die fachlichen Kenntnisse der Sprachmittlung an sich (Rolle des Dolmetschers in Verfahren, Dolmetschkenntnisse, Anfertigen von rechtssicheren Übersetzungen usw.) nachgewiesen werden. In anderen wiederum reicht der bloße Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (Kenntnisse der ausländischen Rechtssprache sind leider auch nicht erforderlich) ohne allzuviele tiefergehende Kenntnisse in Sachen Dolmetschen und Übersetzen, um die Vorgaben zur Erlangung der Beeidigung zu erfüllen.

 

Einige Bundesländer schreiben für Übersetzungen (schriftlich) eine klare Bestätigungsformel vor und überreichen dem ermächtigten Übersetzer einen amtlichen, nummerierten Stempel für seinen Gebrauch. In anderen braucht es nicht einmal einen Stempel, schon gar keinen offiziellen nach bestimmten (im jeweiligen Landesjustizgesetz beschriebenen) Standards.

Grundsätzlich sind Justizangelegenheiten weiterhin über die Landesgesetze zu regeln. Durch die Einführung und Verabschiedung des GDolmG in seiner jetzigen Form (Stand September 2021) soll ab 01.01.2023 für die Beeidigung von Dolmetschern (mündliche Sprachmittlung) das GDolmG angewendet werden - aber eben nur für sie. Für die Ermächtigung (auch: Beeidigung, Vereidigung) von Übersetzern (schriftliche Sprachmittlung) sind weiterhin die jeweiligen Landesgesetze maßgeblich.

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